Ein Volljurist bewarb sich bei einer Universität auf eine Stelle mit Aufgaben u.a. in der Rechtsberatung und AGG-Beschwerdestelle. Zum Zeitpunkt der Bewerbung war er wegen Betrugs im Zusammenhang mit AGG-Verfahren erstinstanzlich verurteilt (später aufgehoben). Die Universität recherchierte ohne Information des Bewerbers über Google und Wikipedia, erfuhr vom Strafverfahren und lehnte die Bewerbung ab. Der Kläger begehrte Schadensersatz aufgrund der Nichteinstellung und Zahlung einer Entschädigung wegen Verstoß gegen Datenschutzrecht.
Das BAG (Urteil vom 5. Juni 2025, 8 AZR 117/24) bestätigte die Ablehnung des Bewerbers und verneinte den Anspruch auf Schadensersatz. Das anhängige Strafverfahren begründete objektive Zweifel an der Eignung für eine Stelle mit AGG-Bezug – unabhängig von den Datenschutzverstößen. Dabei stellt das BAG klar, dass rechtswidrig erhobene Personendaten nicht automatisch unverwertbar sind, wenn die Personalentscheidung sachlich gerechtfertigt ist.
Darüber hinaus sprach das BAG dem Bewerber eine Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR für die Datenschutzverstöße zu, lehnte aber eine Erhöhung auf 5.000 Euro ab. Die heimliche Google- und Wikipedia-Suche nach dem Bewerber ohne dessen Wissen und seine Einwilligung war datenschutzwidrig. Auch wurden bei der Verwendung der Information über das Strafverfahren die besonderen Vorschriften des Art. 10 DSGVO nicht berücksichtigt. Die DSGVO hat aber eine reine Ausgleichsfunktion, keine Straf- oder Abschreckungswirkung. Mehrere Verstöße führen nicht automatisch zu einer höheren Entschädigung, wenn die Verstöße denselben Verarbeitungsvorgang betreffen. Entscheidend für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung ist nur der konkret erlittene Schaden, nicht die Anzahl der Rechtsverstöße.
Fazit: Datenschutz im Bewerbungsverfahren wird durchgesetzt, aber sachlich gerechtfertigte Personalentscheidungen bleiben davon unberührt. Arbeitgeber sollten dennoch rechtskonforme Verfahren etablieren, um Entschädigungszahlungen zu vermeiden.
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