Immer mehr Praxisabgeber finden insbesondere in ländlich(er)en Regionen keinen Nachfolger. Um zumindest etwas Geld zu erhalten, haben viele von ihnen zumindest den Patientenstamm an eine Kollegin/einen Kollegin “verkauft”.
Derartige Verkäufe hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Hinweisbeschluss vom 9. November 2021 (Az.: VIII ZR 362/19) für nichtig angesehen. Der Entscheidung lag ein Fall eines „Kaufvertrags über den Patientenstamm“ einer Zahnarztpraxis zu Grunde. Nach Auffassung des Gerichtes verstößt ein solcher Vertrag „eindeutig“ gegen berufsrechtliche Standesvorschriften. Diese untersagen einem Zahnarzt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu erhalten bzw. sich diese versprechen zu lassen. Ob diesem Verhalten auch eine Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) vorliegt, hat das Gericht nicht entschieden. Es hat aber die „Zuführung“ als Tatbestandsvoraussetzung der strafrechtlichen Vorschriften als gegeben angesehen.
Besonderheit des Falles war, dass der abgebende Zahnarzt sich verpflichtete, Anrufe auf dem bisherigen Telefonanschluss und Aufrufe der bisherigen Internetseite auf den Telefonanschluss bzw. die Internetseite des Käufers umzuleiten. Weiter verpflichtete er sich, in einem Rundschreiben alle Patienten über die Übernahme zu informieren und ihnen die Fortsetzung der Behandlung durch den Käufer zu empfehlen.
Diese vertraglichen Regelungen gefährden nach Auffassung der Richter sowohl die ärztliche Wahlfreiheit der Patienten als auch das Vertrauen des Patienten in die Sachlichkeit ärztlicher Entscheidungen. Diese Gefährdung bestehe unabhängig davon, ob der abgebende Arzt seine ärztliche Tätigkeit zukünftig aufgebe oder nicht.
Der Bundesgerichtshof bestätigte zusätzlich noch, dass der Verkauf einer Arztpraxis im Ganzen rechtlich weiter möglich sei.
Fazit: