Das Coronavirus hat bereits erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen und Schäden verursacht. Es steht zu erwarten, dass sich diese Entwicklung fortsetzt.
Hierauf hat das Bundesministerium der Finanzen reagiert und einzelne steuerliche Maßnahmen bekannt gegeben (BMF – Schreiben vom 19. März 2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007:002), die unbillige Härten bei den Steuerpflichtigen abfedern sollen. Hiervon werden die Einkommens- und Körperschaftssteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Umsatzsteuer erfasst.
Im Einzelnen:
Das Bundesministerium der Finanzen hebt hervor, dass an die Stundungsanträge keine strengen Anforderungen zu stellen sind und in der Regel auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden kann.
Entsprechendes gilt nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2020 hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages.
Die Anträge auf Stundung, Anpassung – respektive Herabsetzung setzen allerdings voraus, dass der Antragsteller unter Darlegung seiner Verhältnisse seine unmittelbare und erhebliche Betroffenheit durch das Coronavirus plausibel macht.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht