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22.04.2025

Sanktionspaket gegen Russland beschränkt die Anmeldung von Marken, Designs, Patenten & Co.

In Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Europäische Union mit der am 25. Juni 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1745 ein Sanktionspaket im Bereich des Geistigen Eigentums geschnürt. Das Sanktionspaket führt in Deutschland und der EU zu Beschränkungen bei sämtlichen Schutzrechtsanmeldungen, die durch russische Staatsangehörige, natürliche Personen mit Wohnsitz in Russland und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden.

Wirken sich die Sanktionen auf mich aus?

Das europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) und das Deutsche Patent- und Markenamt nehmen Anträge auf die Eintragung von Marken, Patenten, gewerblichen Mustern, Geschmacksmustern, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sowie Anträge in laufenden Registrierungsverfahren von sanktionierten Personen nicht mehr an.

Zu den sanktionierten Personen zählen russische Staatsangehörige, natürliche Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassene Unternehmen. Auch Anmeldergemeinschaften mit mindestens einem sanktionierten Mitglied unterliegen den Beschränkungen aus der EU-Verordnung.

Die Verbote gelten aber nicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines dem EWR angehörenden Landes oder der Schweiz. Auch natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in den vorgenannten Staaten können nach wie vor die Eintragung von Schutzrechten beantragen.

Was ist, wenn ich meinen Antrag schon vor Inkrafttreten des 14. Sanktionspakets gestellt habe?

Auf Anträge, die Sie vor dem 25. Juni 2024 gestellt haben, wirken sich die Sanktionen nicht aus, es sei denn weitere Anträge und Einreichungen sind erforderlich. Bereits erteilte, bzw. eingetragene Schutzrechte werden ebenfalls nicht von den Beschränkungen berührt.

Was genau bedeutet das nun für meine Schutzrechtsanmeldung?

Die Sanktionsverordnung gibt den Markenämtern keine konkrete Amtspraxis zur Umsetzung vor. Während das digitale Anmeldeverfahren des EUIPO noch keine Beschränkungen vorsieht, fordert das DPMA bei dem Antrag auf Anmeldung eines Schutzrechts die Abgabe einer Zusatzerklärung, in der Auskunft über Staatsangehörigkeit und Wohnsitz zu erteilen ist. Das Formular muss von jeder natürlichen Person ausgefüllt und dem Antrag beigelegt werden, unabhängig davon, ob Antragstellende zu den sanktionierten Gruppen gehören oder nicht. Bei einer Anmeldergemeinschaft genügt es nicht, wenn nur eine Person Angaben macht.

Fazit

Bevor die Eintragung eines Schutzrechts beantragt wird, sollten Sie prüfen, ob Sie oder eine andere Person Ihrer Anmeldergemeinschaft zu den sanktionierten Personengruppen gehören. Nur wenn das nicht der Fall ist und Sie den Ämtern für geistiges Eigentum die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen, wird Ihr Antrag bearbeitet. Gern beraten wir Sie dazu, wie Sie Ihre Schutzrechte rechtssicher anmelden können und unterstützen bei der Abgabe der notwendigen Erklärungen.

Kontakt

Dr. Marie Sophie Arendt

Rechtsanwältin

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