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25.02.2025

Neue Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten: Bundestag beschließt gestaffelte Regelung

Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 einstimmig die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen für abhängig beschäftigte Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche beschlossen. Die entsprechende Änderung des Mutterschutzgesetzes hat am 14. Februar 2025 den Bundesrat passiert und tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. Dadurch soll ein Schutzraum für Frauen geschaffen werden, die nach einer Fehlgeburt auch dann oft einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt sind, wenn das ungeborene Kind noch nicht -wie von der bisherigen Regelung für das Eingreifen des Mutterschutzes gefordert- mindestens 500 g wog bzw. wenn die Fehlgeburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erfolgte. Bisher waren diese Frauen ungeschützt, wenn ihnen ihre Ärztin oder ihr Arzt nach der Fehlgeburt eine Krankschreibung verweigerte.

Das neue Gesetz sieht gestaffelte Mutterschutzfristen vor:

  • bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
  • bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
  • bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

 

Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt gilt aber nur dann, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Es ist für die betroffene Frau deshalb auch zukünftig möglich, nach einer Fehlgeburt sofort wieder zu arbeiten, wenn sie dies möchte.

Die Neuregelung ist aber nicht nur für die betroffenen Frauen positiv. Für Unternehmen dürfte sie im Falle einer Fehlgeburt ihrer Arbeitnehmerin ebenfalls in aller Regel ebenfalls zu einer Entlastung führen: Während sie bei der bisher häufigen Krankschreibung nach einer Fehlgeburt i. d. R. zur Entgeltfortzahlung verpflichtet waren und bezüglich der Entgeltfortzahlungskosten (zumindest dann, wenn sie in der Regel mehr als 30 anrechenbare Personen beschäftigen und nicht am U1-Umlageverfahren teilnehmen) auch nicht auf eine Erstattung hoffen durften, haben sie nach der Gesetzesbegründung nun im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent.

Wir beraten Sie hierzu gern.

Kontakt

Dr. Tina Lorenz

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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