In der Praxis beraten wir Mandanten oft zu der Frage, ob sie ihre farbige Bild- oder Wort-/Bildmarke in Farbe oder in Schwarz-weiß beim Markenamt eintragen lassen sollen. Hintergrund ist die Frage, ob eine Anmeldung in Schwarz-weiß es ermöglicht, alle Farbkombinationen der Marke zu schützen.
Wird eine farbige Markendarstellung beim Markenamt eingereicht, wird die Marke, in den entsprechenden Farben eingetragen. Der Schutzgegenstand ist dann auf die gewählte Farbgebung festgelegt.
Wird hingegen eine schwarz-weiße Markendarstellung eingereicht, wird die Marke zwar in Schwarz-weiß eingetragen. Der Schutz schwarz-weiß eingetragener Marken ist aber nicht auf eine bestimmte farbliche Gestaltung festgelegt, was Ihnen als Markeninhaber einen weiten Spielraum ermöglicht.
Nach Eintragung der Marke in Schwarz-weiß steht Ihnen als Markeninhaber das alleinige Recht zu, die Marke zu nutzen und Dritte von der Nutzung in Form von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen auszuschließen, wenn Ihre Marke durch die Benutzung eines Dritten verletzt wird. Fraglich ist, ob Ihre Marke verletzt wird, wenn Sie die Marke in Schwarz-weiß haben eintragen lassen, ein Dritter sie aber in Farbe nutzt.
Grundsätzlich gilt, wenn eine Marke in Farbe im Register eingetragen ist, beschränkt sich der Schutzumfang auf die betreffende Farbgebung. Der BGH bestätigte diesen Ansatz auch für Markeneintragungen in Schwarz-weiß mit der Folge, dass nur die tatsächlich eingetragene Farbkombination den Schutzgegenstand bildet. Unterlassungsansprüche können Sie daher definitiv dann geltend machen, wenn Ihre Marke in der Farbe, wie Sie sie haben im Register eintragen lassen, unberechtigterweise von einem Dritten genutzt wird oder lediglich etwaige Farbunterschiede als „unbedeutend“ anzusehen sind und somit dem Durchschnittsverbraucher nicht weiter auffallen.
Wenn ein Dritter Ihre Marke hingegen in einer anderen Farbgestaltung im Verkehr benutzt, können Sie dagegen nur vorgehen, wenn zu Ihrer Marke – trotz der unterschiedlichen Farben – Verwechslungsgefahr besteht. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist dabei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Neben der Identität/Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der Zeichen spielt auch die Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Rolle. Sollte Ihre Marke von einem Dritten jedoch lediglich farblich abgewandelt worden sein, spricht viel dafür, darin eine Ähnlichkeit im Sinne der Verwechslung annehmen zu können und Ansprüche auf Unterlassen und/oder Schadensersatz erheben zu können.
Von der Frage, ob Sie durch eine schwarz-weiße Markeneintragung gegen eine andere farbliche Nutzung Ihrer Marke vorgehen können, ist die Frage zu unterscheiden, ob Sie durch die Eintragung einer Marke in schwarz-weiß gezwungen sind, Ihre Marke ausschließlich in Schwarz-weiß zu verwenden.
Das ist nicht so. Eine Eintragung lässt grundsätzlich offen, in welcher Farbe Sie Ihre Marke nutzen. Dies ist zum Beispiel dann interessant, wenn Sie Ihr Logo in verschiedenen Farben für unterschiedliche Produktvarianten benutzen möchten. Zu beachten ist jedoch der sogenannte Benutzungszwang. Nach Ablauf einer fünfjährigen Benutzungsschonfrist, können Dritte Sie als Markeninhaber auffordern, die Benutzung Ihrer Marke nachzuweisen, damit Sie Rechte aus Ihrer Marke geltend machen können. Insofern stellt sich die Frage, ob Sie Ihre Marke rechtserhaltend benutzen, wenn Sie sie in einer anderen als der angemeldeten Farbe verwenden. Die Rechtsprechung sagt hierzu, dass die Benutzung einer Marke in einer anderen Farbe unschädlich ist, solange die Anordnung der Wort- und Bildbestandteile gleichbleiben, die Wort- und Bildbestandteile übereinstimmen und die unterscheidungskräftigen Elemente sowie der Farbkontrast erhalten bleiben. Der Gesamteindruck der Marke und deren kennzeichenmäßige Wirkung auf Grund der farbigen Wiedergabe der Marke darf also durch eine andere Farbe nicht verändert werden. Sofern Sie diese Kriterien bei neuen Farbkombinationen Ihrer Marke beachten, benutzen Sie Ihre Marke rechtserhaltend im Sinne des Markenrechts und können weiterhin Rechte aus Ihrer Marke ableiten.
Wird eine Marke in Schwarz-weiß im Markenregister eingetragen, erstreckt sich der Schutz der Marke zum einen auf die Schwarz-weiße Kombination. Benutzt ein Dritter Ihre Marke nun in einer anderen Farbe, können Sie als Markeninhaber in der Regel zum anderen aufgrund der Verwechslungsgefahr gegen den Dritten vorgehen. Auch können Sie Ihr Zeichen selbst in einer anderen Farbe benutzen, als Sie die Marke im Register angemeldet haben, solange der Gesamteindruck des Zeichens sich dadurch nicht verändert.
Gern beraten wir Sie im Vorfeld einer Markenanmeldung zu der Frage, ob eine Anmeldung Ihres gewünschten Zeichens in schwarz-weiß und/oder in Farbe interessengerecht ist.
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