Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 – 9 W 37/24 hat sich das OLG Celle zu einer beabsichtigten Kapitalerhöhung bei einer GmbH positioniert.
Dem lag zugrunde, dass der Alleingesellschafter einer GmbH eine Kapitalerhöhung beschlossen und diese zum Handelsregister angemeldet hat. Anlässlich dieser Anmeldung sollten auch Änderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages im Handelsregister eingetragen werden. Hiernach wollte sich der Alleingesellschafter verpflichten, sein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen durch „Abschluss eines Ausgliederungs- und Übertragungsvertrages vollständig in die GmbH als Nebenleistung i. S. d. § 3 Abs. 2 GmbHG (Aufgeld bzw. Sach-Agio) einzubringen.“
Das zuständige Registergericht hielt die Verknüpfung der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens und die damit beabsichtigte Kapitalerhöhung nebst Sach-Agio für unzulässig. Das OLG Celle schloss sich im Ergebnis – unabhängig von damit verbundenen Verfahrensfragen – der Auffassung des Registergerichts an.
Das OLG Celle stützte seine Auffassung im Wesentlichen darauf, dass die beabsichtigte Ausgliederung des einzelkaufmännischen Unternehmens zwecks Aufnahme und Übertragung in das GmbH-Vermögen nicht mit den zwingenden Vorgaben des Umwandlungsgesetzes im Einklang steht (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Denn hiernach muss die Übertragung des auszugliedernden Vermögens in Form des Einzelunternehmens gegen Gewährung von Geschäftsanteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger – vorliegend mithin Geschäftsanteilen an der GmbH – erfolgen. Daran mangelt es allerdings vorliegend, da für die Ausgliederung des Einzelunternehmens keine Geschäftsanteile gewährt, sondern diese allein für die Erhöhung des Stammkapitals ausgegeben werden.
Bei dem Sachverhalt, über den das OLG Celle zu befinden hatte, sind die beabsichtigte Kapitalerhöhung und die Ausgliederung nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes in unzulässiger Weise miteinander vermengt worden.
Im Hinblick auf die beabsichtigte Kapitalerhöhung wäre es vielmehr richtig gewesen, das Einzelunternehmen als sog. Sacheinlage in die GmbH gegen Gewährung von Geschäftsanteilen einzubringen.
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