Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen. Sie unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 7. Juni 2019 entschieden (Az.: B 12 R 6/18 R).
Im Regelfall seien Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung eingegliedert. Unternehmerische Freiheiten wären bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung nach Auffassung des 12. Senats des Bundessozialgerichts kaum denkbar. Nur ausnahmsweise könne eine Selbstständigkeit angenommen werden. Hierfür müssten aber gewichtige Indizien sprechen. Nicht ausreichend seien bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen.
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