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28.05.2025

Handlungsbedarf bei GbR´s im Erbfall

Neue Regelung

Das OLG München hat entschieden, dass eine Berichtigung der Eintragung einer grundbesitzenden GbR nach dem Tod eines Gesellschafters nach neuem Recht die Vorlage des Gesellschaftsvertrages erfordert. Die Eintragung einer GbR als Eigentümerin im Grundbuch ist durch das seit 01.01.2024 geltende Recht geändert worden: Sie ist nur noch unter ihrer Bezeichnung einzutragen, wie sie zuvor in dem neu eingerichteten Gesellschaftsregister registriert worden ist. Nach altem Recht war die GbR unter Nennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch einzutragen; so dürfte heute noch eine große Zahl der grundbesitzenden GbR´s eingetragen sein. Um die Eintragung nach neuem Recht richtig zu stellen, ist daher zunächst die Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister notwendig.

Der Fall

Im Fall des OLG München war ein GbR-Gesellschafter bereits 2009 verstorben, stand aber unverändert im Grundbuch. Nun wollten der zweite Gesellschafter und die Erbin die Richtigstellung im Grundbuch herbeiführen. Das geschieht durch Bewilligung der Gesellschafter und Zustimmung der zuvor im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft. Das Grundbuchamt verlangte zudem die Vorlage des im Todeszeitpunkt bestehenden Gesellschaftsvertrages – zu recht: Der Tod des GbR-Gesellschafters kann verschiedene Rechtsfolgen haben: Nach altem Recht führte er ohne abweichende vertragliche Vereinbarung zur Auflösung der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag konnte aber mit einer Fortsetzungsklausel die Fortsetzung durch die verbleibenden Gesellschafter unter Ausscheiden des Verstorbenen oder einer Nachfolgeklausel auch die Vererbung des Anteils vorsehen.

Die Richtigstellung im Grundbuch können jedoch nur diejenigen bewilligen, die nach dem Tod noch Gesellschafter waren; ob die Erbin des Verstorbenen auch den Gesellschaftsanteil geerbt hatte, kann sich nur aus dem damals geltenden Gesellschaftsvertrag ergeben. Eine davon gesonderte Vererbung nur der Buchposition ist hingegen nicht möglich. Die Erbin konnte sich also nicht darauf berufen, dass ihr Erblasser noch im Grundbuch eingetragen war und sie daher diese formale Position geerbt hatte, sie musste zusätzlich dem Grundbuchamt nachweisen, dass sie auch tatsächlich Gesellschafterin geworden war. Außerdem war damit auch die Identität der im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR bestehend aus dem Altgesellschafter und der Erbin mit der noch im Grundbuch unter Bezeichnung des Altgesellschafters und des Verstorbenen zweifelhaft.

Fazit:

Das kann zu erheblichen Nachweisproblemen insbesondere bei lange zurückliegenden Erbfällen führen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht mehr auffindbar ist. Es ist daher dringend zu empfehlen, umgehend und zeitnah die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister und die Richtigstellung im Grundbuch herbeizuführen, die in Erbfällen umso dringlicher ist, als zusätzlich auch noch der Nachweis durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags notwendig ist. Das gilt übrigens auch noch nach neuem Recht, solange die Eintragung der GbR im Grundbuch nicht entsprechend der neuen Rechtslage korrigiert worden ist.

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