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12.02.2025

Geschäftsführerhaftung für Kartellbußen

Der Kartellsenat des BGH hat mit Beschluss vom 11. Februar 2025 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es gegen EU-Recht verstößt, wenn ein Unternehmen, gegen das eine Kartellbuße verhängt worden ist, diese im Wege des Regresses von seinem Geschäftsführer erstattet bekäme (Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 031/2025 vom 11. Februar 2025). Die Frage ist für Geschäftsführer und Vorstände existenziell; denn Kartellbußen nehmen in der Regel erhebliche Größenordnungen an.

Der BGH scheint dazu zu neigen, auf Basis der §§ 43 Abs. 2 GmbHG und 93 Abs. 2 AktG eine Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung anzunehmen, wenn das Unternehmen durch wettbewerbswidrige Absprachen eine Kartellstrafe verwirkt hat. Allerdings verlangt Art. 101 AEUV in der Auslegung des EuGH, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen festzusetzen haben; daher hatte der EuGH auch bereits darauf hingewiesen, dass es dem widerspräche, wenn diese Geldbußen steuerlich abgesetzt werden könnten.

Doch ist es schon ein Unterschied, ob die Strafe durch steuerliche Absetzbarkeit praktisch staatlich subventioniert abgemildert wird oder ob das betroffene Unternehmen seinen für die Einhaltung der Gesetze verantwortlichen Geschäftsführer in Regress nehmen kann. Andererseits bemisst sich die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit an der Leistungsfähigkeit des Unternehmens, nicht an der i.d.R. deutlich geringeren des Geschäftsführers. Es wird spannend bleiben, wie sich der EuGH zu dieser Frage positioniert und ob – sollte der EuGH grünes Licht geben -der BGH die Haftung des Geschäftsführers dann für die volle Summe tatsächlich annehmen wird.

Was müssen Unternehmen beachten?

Für Geschäftsführer und Vorstände bleibt hier nur der dringende Appell besonders sorgfältig die Abläufe und Vorgänge im Unternehmen zu beobachten und für ein geeignetes Compliance Management System zu sorgen, um Kartellbußen und evtl. Haftungen dafür zu vermeiden.

Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gern in allen Belangen des Gesellschaftsrechts:

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