Das Oberlandesgericht Düsseldorf sorgte mit seinem Urteil vom 20. Juli 2018 (Az.: I 4 U 93/16) in den letzten Jahren für viel Aufregung in der juristischen Fachliteratur und für feuchte Hände bei den GmbHGeschäftsführern. Das Gericht entschied, dass die Haftung eines Geschäftsführers für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen aus
§ 64 GmbHG nicht vom Versicherungsschutz einer Haftpflichtversicherung für Organe und Manager (sog. D&OVersicherung) umfasst sei. Eine gefährliche Lücke im Versicherungsschutz eines Geschäftsführers war die unmittelbare Folge. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei § 64 S. 1 GmbHG nicht um einen versicherten Schadensersatzanspruch handeln würde, sondern um einen »Ersatzanspruch eigener Art«. Einige Oberlandesgerichte schlossen sich im Nachgang dem Oberlandesgericht Düsseldorf an.
Der Bundesgerichtshof erteilt der Auffassung der Oberlandesgerichte nun in einem ähnlich gelagerten Fall eine Absage (Urteil vom 18. November 2020 IV ZR 217/19). Der BGH sah zwar auch einen Ersatzanspruch eigener Art gegeben, da es nicht um einen Schaden der Gesellschaft gehe, sondern um die Erhaltung bzw. Mehrung der Vermögensmasse im Interesse aller Gläubiger. Aber auch dieser Anspruch sei gemäß der allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde ausgehend vom Wortlaut der allgemeinen Versicherungsbedingungen und angesichts des erkennbaren Zwecks der Versicherung davon ausgehen, dass auch dieser Anspruch von der Versicherung umfasst sei. Der Begriff »Schadensersatz« sei in der Rechtssprache zudem nicht eindeutig festgelegt. Eine Differenzierung zwischen Schadensersatzanspruch und Ersatzanspruch sei eine komplexe rechtsdogmatische Einordnung, die selbst von einem geschäftserfahrenen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden könne.
FAZIT