Die EU-Kommission hat einen Verordnungsentwurf vorgelegt, wonach die Frist zur Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung der Societas Europaea (SE) von bislang 6 auf nunmehr 12 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres verlängert wird.
Spätestens jedoch muss die Hauptversammlung bis zum 31 Dezember 2020 stattfinden. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird in Kürze gerechnet. Sie ist erforderlich, weil der deutsche Gesetzgeber, der bereits mit dem COVID-19-Gesetz entsprechende Erleichterungen für die Hauptversammlungen deutscher Aktiengesellschaften getroffen hat, für die SE keine Gesetzgebungskompetenz hat.