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07.04.2025

Digitalisierungsrichtlinie II: Modernisierung des europäischen Gesellschaftsrechts

Neue Richtlinie seit Januar 2025 in Kraft

Die am 31. Januar 2025 in Kraft getretene europäische Digitalisierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2025/26) vereinheitlicht die Veröffentlichungspflichten von Unternehmensdaten. Sie setzt sich damit zum Ziel, Unternehmensgründungen und grenzüberschreitende Tätigkeiten zu vereinfachen. Nun bleibt den Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2027 Zeit für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, damit die neuen Vorschriften spätestens ab dem 31. Juli 2028 Anwendung finden. Die für Unternehmen praktisch relevantesten Änderungen fassen wir im Folgenden zusammen.

Welche Neuerungen bringt die Richtlinie mit sich?

  1. Bündelung von Registerinformationen

Die Digitalisierungsrichtlinie II zielt darauf ab, die unternehmensbezogenen Informationen und Unterlagen der verschiedenen nationalen Register zu verbinden und an einem Ort abrufbar zu machen. Damit wird das europäische System der Registervernetzung (BRIS) weiterentwickelt. Die Details dazu bleiben einem gesonderten Durchführungsakt vorbehalten.

  1. Einheitliche Prüfpflichten und Mindeststandards europaweit

Zur weiteren Vereinheitlichung stellt die Richtlinie neue Mindeststandards für die vor der Eintragung neuer Daten in die nationalen Register zu prüfenden Informationen auf. Speziell in Deutschland stellt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bislang das Problem, dass Registerdaten aus anderen Mitgliedstaaten nicht oder nur unter erheblichen Einschränkungen anerkannt werden, weil die dortigen Prüfungsstandards nicht für ausreichend erachtet werden. Mit der Vereinheitlichung dieser Prüfpflichten geht eine neue Verlässlichkeit der eingetragenen Daten einher.

  1. Aktualisierungspflicht

Zusätzlich wird die Pflicht, die Register aktuell zu halten, gestärkt: Änderungen müssen zukünftig grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen zur Eintragung eingereicht und innerhalb von 10 Arbeitstagen eingetragen und offengelegt werden. Solche festen Fristen sieht das deutsche Recht bislang nicht vor und wird insoweit anzupassen sein.

  1. Nationale Dokumente nur einmal erfassen – “Once-Only-Principle”

Fortgeführt wird dieser Ansatz durch Vereinfachungen bei grenzüberschreitenden Gründungsverfahren. Künftig muss, wer in einem anderen Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung gründen möchte, keine Dokumente mehr vorlegen, die im Register des Heimatstaates bereits vorhanden sind. Stattdessen muss das Register des Zielstaates diese Informationen über das ausländische Register, das BRIS oder die neue EU-Gesellschaftsbescheinigung abrufen.

  1. EU-Gesellschaftsbescheinigung und digitale EU-Vollmacht

Gerade diese mit der Richtlinie neu eingeführte EU-Gesellschaftsbescheinigung, wie auch die ebenfalls neue EU-Vollmacht, dürften für erhebliche Erleichterungen und auch eine Kostensenkung nicht nur bei der Neugründung einer Gesellschaft, sondern auch beispielsweise grenzüberschreitenden Umwandlungen sorgen. Mit dem EU-Gesellschaftszertifikat (EU Company Certificate – EUCC) können Gesellschaften künftig unionsweit ihre wirksame Gründung und eine Reihe weiterer Informationen über sich schnell selbst nachweisen. Mit der EU-Vollmacht kann eine Person rechtsgeschäftlich zur Vertretung von Gesellschaften bei Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat ermächtigt werden, ohne dass die nach den nationalen Rechtsordnungen teilweise unterschiedlichen Vertretungsformen eine Hürde darstellen (z. B. ist eine Prokura nicht unionsweit bekannt). Dank unionsweit einheitlicher Muster in allen EU-Amtssprachen für diese Bescheinigungen werden Sprachbarrieren überwunden und Übersetzungsaufwand vermieden.

  1. Schnelle und einfache Prüfung der Echtheit von Urkunden

Für eine erhebliche Entlastung sorgt, dass aufgrund des so harmonisierten europäischen Rechtsrahmens für eine ganze Reihe von Unterlagen das bisher in einigen Mitgliedstaaten (darunter auch Deutschland) herrschende Erfordernis von Legalisationen, Apostillen und ähnlichen Förmlichkeiten für Registerdokumente untersagt wird. Das erspart den Beteiligten künftig nicht nur Kosten, sondern auch Zeit.

Fazit

Wenngleich die durch den Titel der Richtlinie angepriesene “Digitalisierung” eher zurückhaltend umgesetzt wird, stellt sie einen wichtigen Schritt zur Stärkung des Binnenmarktes dar. Sie baut sprachliche und formale Hürden ab und wird für eine spürbare Erleichterung des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs von Unternehmen sorgen. Das fördert nicht zuletzt auch die Wettbewerbsfähigkeit der EU. Nun bleibt die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und die Fortsetzung des angestoßenen Prozesses zur Digitalisierung und weiteren Vernetzung der Mitgliedstaaten abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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