Tipps

12.08.2024

Dauerbrenner: Fehlende Unterscheidungskraft bei der Markenanmeldung

Was ist Unterscheidungskraft?

Bei Markenanmeldungen hat das Markenamt von Amts wegen zu prüfen, ob das angemeldete Zeichen Unterscheidungskraft hat. Das angemeldete Zeichen hat Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Kurz gesagt: das Zeichen ermöglicht eine sofortige Identifizierung der Waren und Dienstleistungen.

Was macht die Rechtsprechung?

Die Hürde der Unterscheidungskraft zu überwinden, ist bei allgemein beschreibenden und leicht verständlichen Wortzeichen schwierig. Markenanmelder versuchen häufig erfolglos, die Zurückweisung ihrer Markenanmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zu verhindern. So wie beispielsweise die Markenanmelderin des Wortzeichen „WellBack“ für Möbel und Kissen (Klasse 20), für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Möbel, Kissen und ergonomische Hilfsmittel zur Arbeitsplatzgestaltung (Klasse 35) sowie für das „Bereitstellen von Informationen zur Gesundheitsförderung und zum betrieblichen Gesundheitsmanagement“ (Klasse 44). Das Gericht der Europäischen Union entschied mit Urteil vom 17. April 2024 (Az T-388/23), dass das Wortzeichen „WellBack“ nicht unterscheidungskräftig sei. Der Verkehr würde das Zeichen ohne weiteres in der Bedeutung „gesunder/beschwerdefreier Rücken“ und damit als anpreisender Ausdruck im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen.

Die Einwände der Markenanmelderin konnten das Gericht nicht überzeugen. So bleibt bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft unberücksichtigt, ob das angemeldete Zeichen noch andere mögliche Bedeutungen haben kann, wie beispielsweise „WellBack“ für „gut zurück/weit zurück“. Zur Ablehnung genügt, dass eine mögliche Bedeutung als beschreibend festgestellt wird. Auch verneinte das Gericht den Einwand, das Zeichen „WellBack“ gehe über eine bloße Werbebotschaft hinaus. Es enthalte kein kreatives, überraschendes, ungewöhnliches oder sonst einprägsames Element, das es den maßgeblichen Verbrauchern ermöglichen würde, es neben seiner Werbefunktion auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrzunehmen.

Fazit

Beschreibende und für den Verkehr leicht verständliche Wortzeichen eignen sich regelmäßig nicht für die Anmeldung einer Wortmarke. Derlei beschreibende Wortzeichen müssen für die Eintragungsfähigkeit besonders originell sein oder mittels einer besonders originellen bildlichen Ausgestaltung kombiniert werden, um zur Eintragung zu gelangen. Gern beraten wir Sie im Vorfeld einer Markenanmeldung zu der Frage, ob Ihr gewünschtes Zeichen ausreichende Unterscheidungskraft hat und wie sie diese Hürde ggfs. überspringen können.

Battke Grünberg bietet regelmäßig Seminare zum Thema Schutzrechte. Alle Seminare finden Sie hier:

Vorträge

Falls Sie Fragen rund um das Thema Markenanmeldung haben, sprechen Sie uns an!

 

Kontakt

Manuela Pokern

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Tags

Teilen

AUF LINKEDIN TEILEN    
PER E-MAIL TEILEN    

Ihr Newsletter. Jetzt registrieren!

Bitte aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.

Der schnelle Weg zu allen relevanten juristischen Entwicklungen und deren Bewertung durch die Experten von Battke Grünberg.