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10.02.2022

Bundessozialgericht zur Befreiung von Geschäftsführern von der Sozialversicherungspflicht

GmbH-Geschäftsführer entkommen der Sozialversicherungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu hatten wir wiederholt berichtet. Das Bundessozialgericht hat nun in drei weiteren Fällen entschieden und den Status als Selbstständiger aberkannt (Urt. v. 1.2.2022 – B 12 KR 37/19 R, B 12 KR 19/19 R, B 12 KR 20/19 R): Gesellschafter-Geschäftsführer üben nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf Beschlüsse nehmen und die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitbestimmen können. Das sei nicht der Fall, wenn Beschlüsse gegen seinen Willen gefasst werden könnten. Eine Sperrminorität für bestimmte Beschlussgegenstände genüge nicht, dem Geschäftsführer Einfluss auf sämtliche Gesellschafterentscheidungen und die gesamte Unternehmenspolitik zu geben. Der Umstand, dass dem Geschäftsführer ein statutarisches Sonderrecht zur Geschäftsführung zusteht und er sich deswegen womöglich sanktionslos Beschlüssen widersetzen und so faktisch Einfluss auf die Geschicke nehmen könnte – das BSG spricht von „Unrechtsmacht“ – reiche ebenfalls nicht. Auch die Übertragung der Überwachung der Geschäftsführung auf einen Aufsichtsrat mit dem dienstvertraglich vorgesehenen Verzicht des Aufsichtsrat auf Weisungen an die Geschäftsführer hat das BSG nicht ausreichen lassen, da den drei Geschäftsführern aufgrund eines Geschäftsverteilungsplans nur bestimmte Geschäftsbereiche zur eigenverantwortlichen Leitung zugewiesen worden waren.
Es bleibt daher dabei: Für eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist erforderlich, dass der Geschäftsführer umfassend die Geschicke des Unternehmens lenken kann und dass ihm dafür statutarisch für sämtliche Beschlussgegenstände die Stimmmehrheit zusteht.

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