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31.07.2026

Auskunftsanspruch über Mitgesellschafter

OLG München weicht vom BGH ab

Das OLG München hat in einer jüngsten Entscheidung vom 17. Juli 2026 (Az. 7 U 3366/25e) den Anspruch eines mittelbar über einen Treuhandvertrag an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligten Treugebers auf Auskunft über seine Mit-Treugeber gegen den Treuhandkommanditisten aus datenschutzrechtlichen Gründen abgewiesen. Es setzt sich damit in Widerspruch zum BGH.

Hintergrund

Immer wieder verlangen Gesellschafter von Publikumsgesellschaften, also etwa Immobilienfonds oder Kapitalanlagegesellschaften, Auskünfte über die Personen ihrer Mitgesellschafter, deren Namen und Anschriften, weil sie mit ihnen in Kontakt treten möchten, etwa um Kaufangebote für deren Beteiligungen zu unterbreiten oder eine gemeinsame Strategie für Gesellschafterversammlungen abzustimmen. Dabei gerät das berechtigte Interesse, seinen Vertragspartner – in diesem Fall seinen Mitgesellschafter – zu kennen, mit der Datenschutzgrundverordnung in Konflikt. Der BGH hatte bisher diesen Konflikt im Sinne eines Auskunftsanspruchs entschieden, weil niemand einen Anspruch darauf habe, gegenüber seinem Vertragspartner anonym bleiben zu können.

Die EuGH-Entscheidung 2024

Das Amtsgericht München war 2022 im Lichte der DSGVO anderer Ansicht und legte die Frage der Zulässigkeit derartiger Auskunftsverlangen dem EuGH vor. Dieser hatte 2024 entschieden (Az. C-18/23), dass eine Auskunftserteilung zur Vertragserfüllung nur dann gerechtfertigt sei, wenn sie für die Erfüllung des Vertrages erforderlich und objektiv unerlässlich sei und ohne die Auskunft der Hauptgegenstand des Vertrages nicht erfüllt werden könne – was nicht der Fall sei, wenn der Vertrag die Weitergabe personenbezogener Daten ausdrücklich ausschließe. Zur Wahrung berechtigter Interessen sei eine Auskunft nur gerechtfertigt, wenn sie absolut notwendig und die berechtigten Interessen der betroffenen Gesellschafter überwögen. Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung sei sie nur dann gerechtfertigt, wenn diese klar, präzise und vorhersehbar sei und ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolge. Die Erforderlichkeit scheide insbesondere aus, wenn das Begehren zur Kontaktaufnahme durch die Gesellschaft bzw. den Treuhänder vermittelt werden könne („Weiterleitungslösung“).

BGH 2025: Festhalten an der eigenen Linie

Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 (II ZB 18/23) demgegenüber an seinem Grundsatz festgehalten, dass derjenige, der sich an einer Personengesellschaft, insb. einer Publikumsgesellschaft beteilige, damit rechnen müsse, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter mitgeteilt würden. Das Zusammenwirken der Gesellschafter sei elementarer Bestandteil der Willensbildung in einer Personengesellschaft, weshalb es kein Recht geben könne, anonym zu bleiben. Er grenzt sich dabei insoweit vom EuGH ab, als in seinem Fall – anders als im Fall des EuGH – die Weitergabe nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verboten worden war. Wenn der Gesellschafter Auskunft verlange, um im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung Absprachen über die Stimmrechtsausübung zu treffen, sei sie auch erforderlich. Die „Weiterleitungslösung“ des EuGH als milderes Mittel scheide aus, da die Gesellschaft bzw. der Treuhänder gegenläufige Interessen haben könnten.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München folgte dem BGH nicht. In diesem Fall begehrte der Treugeber von seinem Treuhandkommanditisten Auskunft über seine Mit-Treugeber, um ihnen Ankaufangebote zu unterbreiten, Stimmrechtsallianzen zu bilden und das Geschäftsgebaren der Treuhänderin gemeinsam mit den anderen Treugebern zu überprüfen. Für die Erfüllung des Vertrages sei mit dem EuGH die Auskunft nicht erforderlich, weil der Vertrag die Weitergabe personenbezogener Daten ausdrücklich untersage. Wegen eines berechtigten Interesses sei ebenfalls keine Auskunft zu erteilen, da der Kläger keine besondere Dringlichkeit dargelegt habe, die es rechtfertigen würde, das berechtigte Anonymitätsinteresse der anderen Treugeber zurückzustellen. Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung lässt das OLG München dahinstehen, ob die vom BGH angenommene Pflicht, in der Personengesellschaft „mit offenem Visier“ aufzutreten, einem öffentlichen Interesse dient, wie es der EuGH verlangt. Auch hier scheitere das Auskunftsverlangen an der notwendigen Erforderlichkeit.

Ausblick

Das OLG München hat wegen seiner abweichenden Auffassung die Sache dem BGH vorgelegt. Es wird spannend sein, wie sich der BGH in diesem Streit nun positioniert.

Dr. Ekkehard Nolting

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