Die außerordentliche, fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers weist für die Gesellschafter bereits eine Reihe von Fallstricken auf, bei der GmbH & Co KG wird es durch die Doppelstöckigkeit der Gesellschaftsform noch einmal unübersichtlicher. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich der BGH insbesondere mit der Einhaltung der Frist für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber dem Geschäftsführer befasst (BGH Urt. v. 05. November 2024 – II ZR 35/23).
Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers war mit der KG, nicht mit der GmbH geschlossen worden. Dass das zulässig ist, ist allgemein anerkannt. Der KG-Vertrag sah vor, dass der Anstellungsvertrag im Fall der Liquidation der KG fristlos gekündigt werden könne. Auch das ist zulässig. Die Gesellschafter hatten die Liquidation beschlossen, so dass ein Kündigungsgrund gegeben war. Für die Wirksamkeit kam es jedoch darauf an, ob die Zwei-Wochen-Frist zwischen Kenntnis vom Kündigungsgrund und Erklärung der Kündigung gewahrt worden war, die auch für GmbH-Geschäftsführer gilt. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist die Kenntnis des für die Kündigung zuständigen Organs der Gesellschaft. Damit kam es auf die Entscheidung an, wer bei der Einheits-GmbH & Co KG für die Entscheidung zur Kündigung im Innenverhältnis (Willensentschluss) und zur Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer im Außenverhältnis zuständig ist.
Der Gesellschaftsvertrag der KG hatte für die Bestellung, Abberufung sowie Abschluss, Änderung und Beendigung des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den bei ihr gebildeten Aufsichtsrat für zuständig erklärt. Den Beschluss über die Kündigung hatten jedoch zugleich mit dem Liquidationsbeschluss die Kommanditisten gefasst, die dafür nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zuständig waren. Das hält der BGH aber für unschädlich, wenn dieser Beschluss mit einer Mehrheit gefasst wird – wie hier geschehen – die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich wäre; denn die Gesellschafter könnten die gesellschaftsvertraglich eingeräumte Kompetenz dem Aufsichtsrat auch durch Änderung des Vertrags jederzeit ganz entziehen und könnten es daher auch in einem Einzelfall. Dadurch, dass sie damit die Kompetenz an sich gezogen hatten, begann aber die Zwei-Wochenfrist bereits mit dem Liquidationsbeschluss zu laufen, den sie ja selbst gefasst hatten. Die Beschlussfassung ist jedoch von der Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer zu unterscheiden. Die Kommanditisten hatten damit den Aufsichtsratsvorsitzenden beauftragt und bevollmächtigt. Damit hatten sie auch zum Ausdruck gebracht, die Erklärung nicht selbst vornehmen zu wollen, ihnen fehlte – wie es der BGH ausdrückt – der notwendige Erklärungswille. Selbst wenn daher der Geschäftsführer bei der Beschlussfassung anwesend gewesen sein sollte, wäre ihm damit eine Kündigungserklärung nicht zugegangen. Da aber bis zum Zugang der Erklärung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden mehr als zwei Wochen vergangen waren, war die Kündigung unwirksam.
Interessant ist, was der BGH in seiner Entscheidung nicht anspricht: An sich ist in der Komplementär-GmbH für die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags die Gesellschafterversammlung der GmbH und nicht der KG zuständig. Für die Einheits-GmbH & Co KG läuft das zwar nach der Reform des HGB darauf hinaus, dass auch hier die Kommanditisten letztlich entscheiden (zahlreiche offene Fragen in diesem Zusammenhang können aus Platzgründen hier nicht vertieft werden). Es ist aber schon fraglich, ob diese Kompetenz – wie hier – durch den Vertrag der KG auf ein anderes Organ übertragen werden kann. Das war im vorliegenden Fall sicher insoweit möglich, als der Anstellungsvertrag nicht mit der GmbH sondern mit der KG geschlossen worden war und über das Schicksal “ihres” Vertrages natürlich auch die KG selbst durch ihre zuständigen Organe zu entscheiden hatte. Erörterungsbedürftig ist jedoch, ob die KG allein darüber entscheiden darf oder auch die Gesellschafter der GmbH mit zu entscheiden haben. Die Komplementär-GmbH haftet allein mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG und damit auch die aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Durch den Abschluss, die Änderung und auch die Kündigung wird sie in ihrer Zuständigkeit zur Bestellung und Abberufung ihres Geschäftsführers determiniert. Es ist daher richtig, dass auch die Gesellschafterversammlung der GmbH über das Schicksal des Anstellungsvertrags mit entscheiden können muss, da das in ihre Interessen eingreift.
Die Kompetenzordnung in GmbH & Co KG´s ist insbesondere auch im Hinblick auf die Geschäftsführer der Komplementärin sorgfältig zu gestalten. Bei der außerordentlichen Kündigung von Anstellungsverträgen ist auf die ggf. unterschiedliche Zuständigkeit zur Beschlussfassung und zur Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer und auf die Wahrung der Zwei-Wochenfrist zwischen der Kenntnis des intern zuständigen Organs vom Kündigungsgrund und der wirksamen Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer durch das extern zuständige Organ zu achten. Das wird besonders wichtig, wenn – wie häufig – der Anstellungsvertrag mit der KG besteht.
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