Das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung ab 1. Januar 2022

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), welches am 20. Juli 2021 in Kraft getreten ist, hat erhebliche Auswirkungen auf die Pflege ab dem 1. Januar 2022.
Unter anderem werden die Sachleistungsbezüge der ambulanten Pflege um 5 % erhöht sowie in der stationären Pflege ein Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, welcher mit der Dauer der Pflege von 5 % im 1. Jahr auf bis zu 70 % ab dem 4. Jahr steigt, eingeführt. Für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag um 10 % (auf EUR 1.774) angehoben, sodass mit den noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege bis 3.386 Euro jährlich zur Verfügung stehen. Zudem die Pflegeversicherung einen pauschalen Bundeszuschuss in Höhe von jährlich 1 Milliarde Euro erhalten und der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte angehoben werden.

Ab dem 1. September 2022 sollen nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, – also mit der Pflegeversicherung abrechnen können – die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif bezahlen. Damit Heime mehr Pflegepersonal anstellen, soll einen bundeseinheitlichen Personalschlüssel vorgeben werden, der weitere Einstellungen zusätzlicher Pflegekräfte ermöglicht. Pflegekräfte bekommen mehr Verantwortung – sie sollen künftig Hilfsmittel verordnen und eigenständige Entscheidungen in der häuslichen Pflege treffen können. Außerdem wird mit der Pflegereform Kurzzeitpflege im Krankenhaus möglich gemacht.

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