Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde mit dem Ziel eingeführt, den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern und damit ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu stärken. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Angebote sind in Deutschland für öffentliche Stellen bereits umgesetzt worden. Für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, werden nun neue Barrierefreiheitsanforderungen definiert und die Gruppe der Verpflichteten wird, vor allem auf private Unternehmen, erweitert.
Gültig ab:
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ab dem 28. Juni 2025 gültig.
Ziel:
Ziel ist eine Beseitigung von digitalen Barrieren bei Produkten und Dienstleistungen.
Wer ist betroffen?
Alle Wirtschaftsakteure, die erfasste Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Ausnahmen bestehen ausschließlich für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.
Wichtigste Anforderungen:
Produkte oder Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Was sind die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung?
Kommen Akteure den Pflichten nach dem BFSG nicht nach, drohen Abmahnungen, Vertriebsverbote und Bußgelder von bis zu hunderttausend Euro.
Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch eine Frage der sozialen Verantwortung. Es ist zudem eine Chance, sich von Wettbewerbern abzuheben und neue Kundengruppen zu erschließen.
Battke Grünberg berät Sie zu Ihren Pflichten im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)
Digitale Barrierefreiheit sorgt dafür, dass alle Nutzer – unabhängig von dauerhaften Einschränkungen wie Seh- oder Hörbehinderungen sowie motorischen oder temporären Einschränkungen – problemlos auf Websites, Apps und Online-Tools zugreifen können. Durch
wird eine Website für eine breitere Nutzergruppe zugänglich und ansprechender.
Das neue Gesetz erfasst grundsätzlich alle Wirtschaftsakteure, unabhängig davon, ob es sich um Hersteller, Händler, Importeure oder Anbieter von unterschiedlichen Dienstleistungen handelt. Grundsätzlich können private Unternehmen als auch Stellen der öffentlichen Hand von dem neuen Gesetz erfasst werden, so dass die Regelungen für Arztpraxen, Industrieunternehmen, Gemeinden oder öffentliche oder private Museen gleichermaßen gelten können.
Ausnahmen gibt es allein gegenüber Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Hersteller von Produkten sind unabhängig von ihrer Größe stets vom BFSG erfasst.
Die relevante Unterscheidung, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Pflichten auslöst, liegt im Gegenstand der jeweiligen Akteure. Werden Produkte hergestellt, gehandelt oder importiert bzw. Dienstleistungen angeboten, die von dem Gesetz aufgezählt werden, sind die neuen Vorgaben für die Barrierefreiheit zu erfüllen.
Folgende Produkte werden vom BFSG erfasst:
Folgende Dienstleistungen werden vom BFSG erfasst:
Die für die Barrierefreiheit geltenden Normen erweisen sich aufgrund ihrer Verschachtelung und der Tatsache, dass es bereits zuvor Gesetze zur Barrierefreiheit gegeben hat (dazu im nächsten Abschnitt), als unübersichtlich. Im Folgenden möchten wir die Systematik herunterbrechen und darstellen, was an Anforderungen auf Akteure zukommen wird.
Das Gesetz verweist auf eine zugehörige Verordnung, die durch mehrere Bundesministerien auf Basis einer Ermächtigungsnorm im BFSG erlassen wurde. Die Verordnung setzt im Wesentlichen die Anforderungen der Europäischen Richtlinie um und macht konkrete Vorgaben zur Gestaltung und Herstellung von Produkten und Dienstleistungen.
Bereits vor der Schaffung des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes bestanden Regelungen, die die Barrierefreiheit zum Gegenstand hatten. Diese Regelungen basierten auf der EU-Richtlinie 2016/2012, die im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) umgesetzt wurde. Spezifische Vorgaben für die IT lagerte das BGG in die BITV 2.0 aus, der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
Ausschließlich Öffentliche Stellen waren bisher verpflichtet und müssen nach den bisherigen Regelungen insbesondere dafür sorgen, dass Online-Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden und Informationen zu den wesentlichen Inhalten einer Webseite in Gebärdensprache und in leichter Sprache verfügbar sind. Außerdem musste ein Feedback-Mechanismus die Meldung bzw. Beschwerde über die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen erlauben.
Für private Wirtschaftsakteure sind erstmals im Gesetz konkrete Barrierefreiheitsanforderungen definiert. Allenfalls Verpflichtungen, die sie im Rahmen von Ausschreibungen oder der Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen übernehmen, sind gesondert zu beachten.
Für öffentliche Wirtschaftsakteure sind die Vorschriften des BFSG zusätzlich zu beachten.
Wir prüfen, ob Ihre Produkte und Dienstleistungen den Bestimmungen des BFSG unterliegen und den Anforderungen entsprechen.
Im Falle von Rechtsstreitigkeiten vertreten wir Ihre Interessen, kommunizieren für Sie mit den Behörden und unterstützen Sie bei der Suche nach rechtssicheren Lösungen.
Wir schulen Ihre Mitarbeiter, damit Sie die Barrierefreiheitsanforderungen langfristig in Ihrem Unternehmen verankern können.
Unternehmen, die die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen, riskieren Bußgelder, Einschränkungen ihrer Produkte oder Dienstleistungen durch die Behörden und Imageschäden. Durch frühzeitige Compliance kann man rechtliche Risiken minimieren und aufwendige Nachbesserungen vermeiden.
Barrierefreie Angebote führen zu einer besseren Nutzererfahrung für alle Kunden. Selbst Menschen ohne Behinderungen profitieren oft von barrierefreien Designs, beispielsweise durch klarere Strukturen und einfachere Zugänglichkeit. Dies kann die Kundenzufriedenheit und -bindung steigern.
Die Einhaltung des BFSG signalisiert, dass ein Unternehmen soziale Verantwortung übernimmt und sich aktiv für Inklusion einsetzt. Dies kann das Markenimage stärken und das Vertrauen von Kunden, Partnern und der Öffentlichkeit in das Unternehmen fördern.
Viele öffentliche Stellen und Institutionen sind gesetzlich verpflichtet, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zu bevorzugen. Unternehmen, die den Anforderungen des BFSG entsprechen, haben bessere Chancen, öffentliche Aufträge zu gewinnen und von entsprechenden Ausschreibungen zu profitieren.
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