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26.10.2026

Mehrseitige Kündigungsschreiben müssen als einheitliche Urkunde erkennbar sein

Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist die Schriftform (§ 126 BGB) vorgeschrieben (§ 623 BGB). Besteht das Kündigungsschreiben aus mehreren Blättern, muss darauf geachtet werden, dass sie zweifelsfrei als einheitliche Urkunde erkennbar sind. Das LAG Sachsen hat mit Urteil vom 10. März 2026 (Az. 3 SLa 7/25) die Wirksamkeit eines zweiseitigen Kündigungsschreibens eben daran scheitern lassen. Wichtig ist diese Entscheidung vor allem für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die durch eine Regelung in einem anwendbaren Tarifvertrag oder kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien eine Begründung ins Kündigungsschreiben aufnehmen müssen. Denn gerade in diesen Fällen umfasst das Kündigungsschreiben häufig mehrere Seiten und Blätter.

Was war passiert?

Ein Automobilhersteller hatte einem Mitarbeiter während der Probezeit ordentlich gekündigt. Das Kündigunggschreiben bestand aus zwei nicht miteinander verbundenen Blättern. Beide Blätter trugen die Unternehmensbezeichnung und das Logo. Das erste Blatt war nicht paginiert. Es enthielt die Anschrift der Arbeitgeberin und des Arbeitnehmers sowie das Datum. Weiter stand dort „Thema Kündigung“, es folgte die Anrede und die Kündigungserklärung. Auf dem zweiten Blatt stand unter Thema „Herr Dr.-Ing. …“,  es folgten Datum, „Seite 2“, Grußformel und die Namen und Position der Unterzeichnenden, darüber deren Originalunterschriften. Es gab keinen seitenübergreifenden Text. Beide Blätter wurden zusammen mit einer Kündigungsvollmacht in einem Umschlag zugestellt. Die Arbeitgeberin meinte, die Zusammengehörigkeit ergebe sich aus dem einheitlichen Datum und daraus, dass beide Seiten in einer Unterschriftsmappe nebeneinander vorgelegen hätten.

Warum genügte das dem LAG Sachsen nicht?

Das LAG stellt klar, dass die Blätter nicht fest verbunden sein müssen, wenn sie auf andere Weise als einheitliche Urkunde erkennbar sind, etwa durch fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung, einheitliche graphische Gestaltung oder inhaltlichen Zusammenhang des Textes.

Durch die Schriftform soll die kündigungsbefugte Person vor einer übereilten Entscheidung gewarnt werden, sodass es zum einen darauf ankommt, ob sie im Zeitpunkt der Unterschrift die Zusammengehörigkeit der Seiten zweifelsfrei erkennen konnte. Davon ging das LAG hier aus. Die erforderliche eigenhändige Unterschrift dient jedoch insbesondere dem Schutz des Kündigungsempfängers, der anhand der Unterschrift die Möglichkeit erhält zu prüfen, wer die Kündigung ausgesprochen hat und ob diese echt ist. Daher kommt es auch darauf an, ob die Zusammengehörigkeit der Seiten im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zweifelsfrei erkennbar war.

Letzteres war nach Ansicht des LAG hier nicht der Fall. Aufgrund der wenigen Angaben auf dem zweiten Blatt hätten sich die Unterschriften auf jedes beliebige, den Arbeitnehmer betreffende Schreiben beziehen können. Der gemeinsame Umschlag ersetze keine Verbindung der Blätter, und auch die beigelegte Kündigungsvollmacht begründete keine ausreichende Vermutung für eine einheitliche Urkunde. Die Kündigung war daher formnichtig.

Tipps:

  • Seiten durchgehend, ab der 1. Seite paginieren (besonders deutlich sind Angaben wie „Seite 1 von 2“)
  • Text über das Seitenende führen. Ein Blatt, auf dem nur noch die Unterschriften stehen, ist riskant.
  • Seiten klammern (nicht zwingend, hilft aber zusätzlich, die Verbindung der Seiten herzustellen)

 

Kontakt

Daniela Guhl

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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