Immer wieder begegnet einem im Beratungsalltag der Wunsch des Mandanten, man möge bei einer angestrebten Zusammenarbeit im Vertragsentwurf die Formulierung „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ vermeiden, weil man keine Gesellschaft bilden wolle. Es ist dann stets darauf hinzuweisen, dass es bei der Vertragsgestaltung nicht darauf ankommt, „was drauf steht, sondern was drin ist“; m.a.W.: Nicht die Überschrift oder die einzelne Wortwahl, sondern der Inhalt der Vereinbarung gibt den Ausschlag.
Zur Abgrenzung zwischen einer GbR und einer bloßen Rechtsgemeinschaft hatte nun das OLG Oldenburg Gelegenheit, dies noch einmal deutlich zu machen (Urt. v. 15.01.2025 – Az. 5 U 55/22).
Die beiden Parteien des Rechtsstreits hatten sich laut Präambel ihres Vertrags mit dem Ziel verbunden, ein Hengstfohlen bestmöglich zu fördern, um seinen Einsatz als Deckhengst und Dressurpferd zu erreichen. Sie gründeten eine „Eigentümergemeinschaft“ an dem Pferd, das die Beklagte einbrachte.
Der Kläger brachte einen Hoflader ein und verpflichtete sich, die Kosten für das Pferd und den Hoflader zu tragen. Leider litt das Pferd an einer schweren Krankheit und verstarb. Der Kläger verlangte vom Beklagten nun die Herausgabe des Hofladers.
Das OLG Oldenburg wies zutreffend darauf hin, dass die Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hatten, die durch den Tod des Pferdes beendet worden war.
Wesentliches Merkmal einer solchen Gesellschaft ist die Verabredung der Parteien zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Das war hier der Fall: Zweck ihrer Vereinbarung war die Förderung des Hengstes, um ihn als Deckhengst und Turnierpferd einzusetzen – und dieses Ziel wollten sie gemeinsam verfolgen.
Die Rechtsgemeinschaft hingegen erschöpft sich in der werterhaltenden Verwaltung des Gemeinschaftsguts. Die Gesellschaft dagegen hat einen übergeordneten Zweck, den die Parteien gemeinsam erreichen wollen. Es ging also nicht nur darum, den Hengst zu pflegen; er sollte sich als Deckhengst und Turnierpferd bewähren und Erträge einspielen.
Für die Qualifizierung als GbR kommt es allein auf diesen gemeinsamen Zweck an – nicht hingegen darauf, ob der Vertrag mit „Gesellschaftsvertrag“, „Kooperationsvertrag“ oder „Gemeinschaftsvertrag“ überschrieben ist.
Diese Einordnung hat erhebliche Konsequenzen: Nach Beendigung der Gesellschaft besteht für Einzelansprüche der Gesellschafter eine sogenannte „Durchsetzungssperre“. Das bedeutet, dass Ansprüche lediglich im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung als Rechnungsposten berücksichtigt werden. Den einzelnen Gesellschaftern stehen dann nur die sich daraus ergebenden Saldoansprüche zu.
Während bei der Bruchteilsgemeinschaft jeder Gemeinschafter jederzeit über seinen Bruchteil am Gemeinschaftsgut verfügen kann, steht das eingebrachte Vermögen bei der GbR der Gesellschaft selbst zu und ist der unmittelbaren Verfügungsgewalt der einzelnen Gesellschafter entzogen. Sie können lediglich über ihren Anteil an der GbR verfügen – und auch das nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter.
Können sich nach Beendigung einer Grundstücksgemeinschaft die Gemeinschafter nicht über die Verwertung des gemeinschaftlichen Grundstücks einigen, kann jeder von ihnen beim Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung beantragen.
Bei der Immobilien-GbR ist diese Möglichkeit nach der Reform jedoch fraglich geworden, weil der Gesetzgeber hier offenbar eine Lücke gelassen hat, die hoffentlich noch geschlossen wird.
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