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14.01.2025

Mehr verdienen: Mindestlohn und Minijob-Grenzen steigen 2025

Zum 1. Januar 2025 ist der Mindestlohn von EUR 12,41 brutto auf EUR 12,82 brutto pro Zeitstunde erhöht worden. Dieser Erhöhungsschritt war von der “Ampel-Koalition” bereits Ende 2023 mit der letzten Erhöhung zum 1. Januar 2024 gemeinsam geregelt worden. Bei einer Vollzeitbeschäftigung im Rahmen einer 40-Stunden-Woche ergibt sich hieraus ein rechnerisches durchschnittliches monatliches Mindestentgelt in Höhe von EUR 2222,00 brutto.

Aber Achtung: Sofern keine Regelung über ein Arbeitszeitkonto besteht, müssen alle tatsächlich im Monat gearbeiteten Stunden mit dem Mindestlohn vergütetet werden, die tatsächliche Anzahl an Arbeitstagen im Monat sowie etwaige Mehrarbeitsstunden müssen daher berücksichtigt werden.

Sind Vergütungen nahe diesem Wert vereinbart, sollten Unternehmen daher unbedingt prüfen, ob eine Erhöhung erforderlich ist.

Gleichzeitig gilt seit 1. November 2024 auch – wieder – eine höhere Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit. Hier sind zunächst mindestens EUR 14,00 brutto pro Zeitstunde und ab 1. März 2025 EUR 14,53 pro Zeitstunde zu zahlen. Auch in weiteren Branchen können sich über spezielle Verordnungen oder allgemein verbindliche Tarifverträge höhere “Mindestlöhne” ergeben.

Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze in sog. “Minijobs” von EUR 538,00 auf EUR 556,00 pro Monat. Diese “automatische Erhöhung” war im Rahmen der letzten Reform der Minijobs eingeführt worden und erspart bei Minijobs auf Mindestlohnbasis die Herabsetzung der Arbeitszeit bei Erhöhungen des Mindestlohnes. Eine Arbeitszeit von maximal 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn bleibt damit zukunftssicher gestattet.

Aber Achtung: Auch hier besteht für Unternehmenprüfungsbedarf! Wird mehr als der Mindestlohn gezahlt, kann ggf. die Arbeitszeit – geringfügig – angehoben werden. Natürlich nur mit Einverständnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Wo Licht ist, ist auch Schatten. Wird die Vergütung stärker als der Mindestlohn erhöht – zum Beispiel durch Tariflohnsteigerungen – kann ggf. auch eine Herabsetzung der Arbeitszeit notwendig werden, um die Beschäftigung weiterhin als Minijob zu führen.

Haben Sie arbeistrechtliche Fragen? Wenden Sie sich gern an unser Arbeitsrechtsteam: 

Arbeitsrecht

Kontakt

Kristian Glowe

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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