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15.01.2025

Kurzarbeitergeld: Bezugsdauer bis zu 24 Monate möglich – wichtige Details und Fristen

Ab dem 1. Januar 2025 kann aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage wieder – ähnlich wie während der Corona-Pandemie – Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate bezogen werden, sofern die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV).

Aber Achtung: Diese Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Eine Kurzarbeitsdauer von mehr als 12 Monaten ist daher derzeit nur möglich, wenn die Kurzarbeit bereits im Jahr 2024 eingeführt wurde. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten können folglich nur Unternehmen ausschöpfen, die spätestens ab dem 1. Januar 2024 Kurzarbeit angeordnet und Kurzarbeitergeld beantragt haben.

Ob die Bezugsdauer für Kurzarbeitsfälle, die im Jahr 2025 beginnen, verlängert wird, hängt von der Entscheidung einer neuen Bundesregierung ab. Diese könnte im Laufe des Jahres 2025 Anpassungen vornehmen.

Haben Sie arbeitsrechtliche Fragen? Unser Arbeitsrechtsteam berät Sie gern: 

Arbeitsrecht

Kontakt

Kristian Glowe

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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