Nachhaltigkeit ist längst ein entscheidendes Verkaufsargument. Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ finden sich branchenübergreifend nahezu auf jedem Produkt wieder – sei es in Bezug auf Marmelade, Müllbeutel oder sogar vermeintlich klimaneutrales “Premium-Heizöl”.
Mit der jüngsten Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie verschärft der Gesetzgeber nun deutlich die Anforderungen an umweltbezogene Werbeaussagen. Für Unternehmen bedeutet das: Was gestern noch als zulässige Imagekommunikation durchging, kann mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 27. September 2026 ein erhebliches Abmahn- und Haftungsrisiko darstellen. Es besteht daher schon jetzt akuter Handlungsbedarf, da nur durch langfristige Planung die nötige Compliance des gesamten Unternehmensauftritts sichergestellt werden kann.
Was gilt jetzt? – Die wichtigsten Neuerungen für die Praxis
Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ können ohne weitere Erläuterung nicht mehr verwendet werden. Zulässig sind nur noch nachweisbare Claims,
Produktverpackung nur noch dann als „biologisch abbaubar“ gelabelt werden, wenn gesetzliche Vorgaben vorhanden sind, wann ein Material als „biologisch abbaubar“ gilt und wenn diese Anforderungen erfüllt werden.
Da es in den überwiegenden Fällen an einer solchen Grundlage fehlen dürfte, sind derartige Nachhaltigkeitsclaims schlicht unzulässig.
Besonders problematisch ist zudem die Aussage “klimaneutral”, die sich üblicherweise auf die Kompensation von Emissionen durch Zertifikatehandel oder Investitionen in Klimaschutzprojekte bezieht und daher keine “echte” Vermeidung von CO2 meint. Die Bezeichnung darf daher künftig nur noch verwendet werden, wenn ein Produkt tatsächlich über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg keine Emissionen verursacht.
Auch eigens kreierte „grüne” Siegel ohne unabhängige Prüfkriterien sind unzulässig. Umweltzeichen müssen entweder staatlich anerkannt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen, welches strenge gesetzliche Anforderungen erfüllen muss.
Die EU-Kommission hat hierzu deutlich gemacht, dass selbst simple Symbole wie ein grünes Blatt als unzulässiges Greenwashing gelten können, da hierdurch indirekt der Eindruck vorteilhafterer Umweltauswirkungen entsteht.
Die Auswirkungen der Gesetzesreform sind enorm. Die Grenzen des rechtlich Zulässigen werden für den gesamten Unternehmensauftritt neu definiert, sodass auch Markenrechte und Firmennamen betroffen sind. Eine bereits eingetragene Marke kann somit im schlimmsten Fall nicht mehr ohne Weiteres verwendet werden, wenn diese unzulässigerweise als Nachhaltigkeitsversprechen verstanden werden kann. Es ist daher zwingend notwendig, die gesamte Außendarstellung des Unternehmens und Produktkommunikation kritisch zu überprüfen.
Welche Risiken drohen bei Verstößen?
Die UWG-Reform schärft nicht nur die rechtlichen Anforderungen, sondern vergrößert auch die praktische Angriffsfläche von Unternehmen:
Was Sie jetzt konkret tun, sollten
Unser Praxis-Tipp:
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