Ganz knapp zusammengefasst bringt die Entgelttransparenz also folgende Änderungen.
Bewerbungsprozess: Arbeitgebende müssen Bewerber proaktiv über das Einstiegsgehalt oder dessen Spanne informieren und dürfen nicht nach dem vorherigen Gehalt fragen.
Auskunftsansprüche: Jeder Arbeitnehmende erhält das Recht auf Auskunft über das eigene Gehalt und das durchschnittliche Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmender des anderen Geschlechts. Arbeitgebende müssen jährlich über dieses Recht informieren.
Geheimhaltungsklauseln: Klauseln, die Arbeitnehmenden die Offenlegung ihres Gehalts verbieten, sollen unzulässig werden.
Beweislastumkehr: Bei vermuteter Entgeltdiskriminierung liegt die Beweislast bei den Arbeitgebenden, es sei denn, der Verstoß war unbeabsichtigt und geringfügig. Objektive und geschlechtsneutrale Kriterien sind zur Rechtfertigung von Gehaltsunterschieden unerlässlich.
Berichtspflichten: Unternehmen ab 100 Mitarbeitern müssen regelmäßig über geschlechtsspezifische Entgeltgefälle berichten. Bei einem Gefälle von über 5% und fehlender Korrektur kann eine gemeinsame Entgeltbewertung verpflichtend werden.
Vergütungssysteme: Arbeitgebende müssen über transparente Vergütungsstrukturen verfügen, die gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit gewährleisten. Diese Strukturen müssen auf objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien basieren, idealerweise in Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern. Subjektive Kriterien wie Verhandlungsgeschick sind unzulässig. Auch Tarifverträge müssen auf diskriminierende Elemente überprüft werden.
Praktisch bedeutet dies für Unternehmen:
2. Implementierung von Prozessen für Auskunftsansprüche:
3. Überprüfung von Arbeitsverträgen
4. Detaillierte Analyse der aktuellen Gehaltsstrukturen:
5. Gestaltung transparenter Vergütungssysteme
6. Vorbereitung auf Berichtspflichten:
Autoren: Karsten Matthieß (Fachanwalt für Arbeitsrecht) und Hanna Rehbein (wissenschaftliche Mitarbeiterin)
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