News

07.07.2025

Auseinandersetzung bei aufgelöster GbR mit Grundbesitz

Die Auseinandersetzung einer aufgelösten GbR kann zu Schwierigkeiten führen, wenn sich die Gesellschafter über die Verwertung von Grundbesitz der GbR nicht einigen können. Das bis zum 31.12.2023 geltende Recht sah in diesem Fall vor, dass ein Gesellschafter die Teilungsversteigerung durch das Vollstreckungsgericht beantragen konnte. Diese Möglichkeit ist durch das neue Recht ersatzlos und ohne Übergangsregelung entfallen. Es war daher zu unterschiedlichen Auffassungen gekommen, wie mit Verfahren umzugehen sei, die vor dem 01.01.2024 eingeleitet aber noch nicht beendet worden sind. Der BGH hat nun geklärt, dass Teilungsversteigerungen bei Gesellschaften, die vor dem 01.01.2024 aufgelöst worden sind und bei denen vor diesem Zeitpunkt die Teilungsversteigerung beantragt worden ist, noch durchgeführt werden können (BGH Beschl. vom 20. März 2025 – V ZB 32/24). Das ist eine praktikable Lösung und zu begrüßen, da andernfalls das Liquidationsverfahren nach den neuen Regeln neu begonnen werden müsste und bisherige Kosten für das Teilungsversteigerungsverfahren vergeblich wären. Das LG Hamburg hatte zuvor bereits ebenso entschieden (Beschl. v. 19.06.2024 – 328 T 14/24). Noch nicht geklärt ist damit, wie zu verfahren ist, wenn nur der Auflösungsgrund vor dem 01.01.2024 – etwa die Kündigung der Gesellschaft – eingetreten ist aber die Teilungsversteigerung noch nicht beantragt worden war. Es spricht vieles dafür, in diesem Fall die Durchführung einer Teilungsversteigerung für unzulässig zu halten. Für diesen Fall bietet das neue Recht dann keine Lösung mehr, wenn die Gesellschafter heillos zerstritten sind und sich über die Verwertung des Vermögens nicht einigen können. Hier wird der Gesetzgeber noch nachbessern müssen.

Der BGH sieht übrigens auch keine grundbuchrechtlichen Schwierigkeiten. Die GbR war weder im Gesellschaftsregister eingetragen noch war ihre bisherige Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch entsprechend den neuen Vorschriften erfolgt. Das steht der Durchführung des Versteigerungsverfahrens nicht entgegen; fraglich könnte sein, wie die Eigentumsumschreibung nach dem Zuschlag auf den Erwerber erfolgt. Da es sich bei dem Erwerb durch den hoheitlichen Akt der Zuschlagserteilung nicht um ein Verkehrsgeschäft handelt, dürfte in diesem Fall die Voreintragung der GbR als Veräußerin jedoch ebenfalls entbehrlich sein.

Kontakt

Tags

Teilen

AUF LINKEDIN TEILEN    
PER E-MAIL TEILEN    

Ihr Newsletter. Jetzt registrieren!

Der schnelle Weg zu allen relevanten juristischen Entwicklungen und deren Bewertung durch die Experten von Battke Grünberg.

Was erwartet Sie?

Alle zwei bis drei Monate erwarten Sie juristischen Neuigkeiten sowie Hinweise zu unseren bevorstehenden Veranstaltungen.