In diesem Onlineseminar erhalten Sie einen Überblick über die derzeitige Rechtslage inklusive der Neuregelung des § 127 SGB IV. Sie erhalten außerdem Tipps, wann ein Honorarvertrag mit einer Lehrkraft noch möglich ist, welche alternativen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, und von welchen vermeintlichen Lösungen Sie eher Abstand nehmen sollten.
Das sogenannte “Herrenberg-Urteil” des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) hat Unsicherheit in die Statusbeurteilung von Lehrkräften gebracht. Nach dieser Rechtsprechung ist es für Bildungsträger nur noch sehr schwer möglich, Lehrkräfte überhaupt noch als selbstständige Honorarkräfte zu beschäftigen. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist jedoch häufig nicht finanzierbar bzw. von der Lehrkraft vielfach auch nicht gewünscht.
Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 127 SGB IV kürzlich eine Übergangsregelung getroffen, durch die für einen begrenzten Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen von einer Nachforderung von Sozialbeiträgen abgesehen wird. Dadurch gewinnen die Bildungsträger zwar Zeit. Die Kriterien zur Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ändern sich durch die Übergangsregelung jedoch nicht und sind -so die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Übergangsregelung nicht vorliegen bzw. ab 1. Januar 2027- zu beachten. Das bedeutet, Bildungsträger müssen sich -zumindest auf Sicht- hierauf einstellen.
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